(1) 1Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. 2Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.

 

(2) 1Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. 2Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig.

 

(3) 1Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht:

 

1.

nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden oder

 

2.

nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers enthalten.

2Die durch das Formular festgelegte Reihenfolge der Module ist einzuhalten. 3Die nicht eingereichten Formularseiten oder Module sind auch in diesem Fall Teil des Vollstreckungsauftrags.

 

(4) 1Die mehrfache Verwendung von Modulen für den Vollstreckungsauftrag ist zulässig. 2Innerhalb eines Moduls darf eine Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder vorgenommen werden, soweit hierfür Bedarf besteht. 3Im Fall der Einreichung eines Vollstreckungsauftrags, der Module mehrfach verwendet oder nicht aus allen Modulen des Formulars besteht, muss der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass das eingereichte Formular aus sich heraus für die Durchführung des Vollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvollzieher verständlich ist.

 

(5) 1Modul im Sinne dieser Verordnung ist jeder Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen. 2Hierzu zählen insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvollzieher jeweils durchzuführenden Aufträge.

 

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Forderungsaufstellung in der Anlage 1 entsprechend.

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