1.

1Im Fall des § 93 ZVG findet aus dem Beschluss, durch den der Zuschlag erteilt wird, die Zwangsvollstreckung auf Räumung gegen den Besitzer des versteigerten Grundstücks statt. 2Sie erfolgt im Auftrag des Erstehers nach den Vorschriften der §§ 180, 181. 3Diese Vorschriften finden im Fall der Räumung eines versteigerten eingetragenen Schiffes, Schiffsbauwerks oder (im Bau befindlichen oder fertiggestellten) Schwimmdocks entsprechende Anwendung.

 

2.

1In den Fällen des § 94 Abs. 2 und des § 150 Abs. 2 ZVG kann der Gerichtsvollzieher von dem Vollstreckungsgericht beauftragt werden, ein Grundstück dem Zwangsverwalter zu übergeben. 2Der Gerichtsvollzieher setzt in diesem Fall den Schuldner aus dem Besitz und weist den Zwangsverwalter in den Besitz ein. 3Er wird zur Vornahme dieser Handlungen durch den gerichtlichen Auftrag ermächtigt. 4Der Auftrag ist dem Schuldner oder der an Stelle des Schuldners angetroffenen Person vorzuzeigen und auf Verlangen in Abschrift mitzuteilen. 5Einer Zustellung des Auftrags bedarf es nicht. 6Wohnt der Schuldner auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen, sofern das Vollstreckungsgericht nichts anderes bestimmt hat (§ 149 ZVG).

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