1.

Die Zwangsvollstreckung in Forderungen, die dem Schuldner gegen eine Dritten (Drittschuldner) zustehen, erfolgt im Wege der Pfändung und Überweisung durch das Vollstreckungsgericht (§§ 829, 835 ZPO); jedoch gelten besondere Bestimmungen für die Pfändung von Wertpapieren (§ 154) und von Forderungen aus Wechseln und anderen durch Indossament übertragbaren Papieren (§ 175).

 

2.

1Unter den im § 844 ZPO bestimmten Voraussetzungen kann das Vollstreckungsgericht an Stelle einer Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen, z. B. die Versteigerung oder den Verkauf der Forderung aus freier Hand durch einen Gerichtsvollzieher. 2Bei der Ausführung einer solchen Anordnung beachtet der Gerichtsvollzieher die vom Vollstreckungsgericht etwa getroffenen besonderen Bestimmungen.

 

3.

1Das Vollstreckungsgericht kann die Pfändung und Überweisung in einem Beschluss, aber auch in getrennten Beschlüssen aussprechen. 2Die Mitwirkung des Gerichtsvollziehers ist im Wesentlichen auf die Zustellung dieser Beschlüsse an den Drittschuldner und den Schuldner beschränkt; mit der Zustellung wird er vom Gläubiger beauftragt.

 

4.

1Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind (z. B. Gesellschaftsanteile - § 859 ZPO -), finden die Vorschriften über die Pfändung von Forderungen entsprechende Anwendung.

2Bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte kann das Gericht eine Verwaltung anordnen. 3In diesem Fall kann die Wegnahme und die Übergabe der zu benutzenden Sachen an einen Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher auf Grund des Schuldtitels und der Ausfertigung des die Verwaltung anordnenden Beschlusses nach den Bestimmungen erfolgen, die für die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen gelten (§ 857 ZPO).

4Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart gelten die besonderen Bestimmungen des § 858 ZPO.

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