1.

1Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die im angebotene Leistung oder Teilleistung anzunehmen und den Empfang zu bescheinigen. 2Leistungen, die ihm unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt angeboten werden, weist er zurück.

 

2.

1Ist dem Schuldner im Schuldtitel nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch eine Ersatzleistung abzuwenden, so nimmt der Gerichtsvollzieher diese Leistung an. 2Im Übrigen darf er aber Ersatzleistungen, die ihm der Schuldner an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber anbietet, nur annehmen, wenn ihn der Gläubiger hierzu ermächtigt hat. 3Bar- und Verrechnungsschecks darf der Gerichtsvollzieher auch ohne Ermächtigung des Gläubigers erfüllungshalber annehmen. 4In diesem Fall hat er die Vollstreckungsmaßnahmen gleichwohl in der Regel auftragsgemäß durchzuführen; die auf die Verwertung gepfändeter Gegenstände gerichteten Maßnahmen sind jedoch in der Regel erst vorzunehmen, wenn feststeht, dass der Scheck nicht eingelöst wird.

 

3.

1Wird der Anspruch des Gläubigers aus dem Schuldtitel einschließlich aller Nebenforderungen und Kosten durch freiwillige oder zwangsweise Leistung an den Gerichtsvollzieher vollständig gedeckt, so übergibt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegen den Empfang der Leistung den Schuldtitel nebst einer Quittung (§ 757 ZPO). 2Er macht die Übergabe und die Person des Empfängers des Schuldtitels aktenkundig. 3Hat der Schuldner unmittelbar an den Gläubiger oder dessen Vertreter oder Prozessbevollmächtigten vollständig geleistet, so darf der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nur mit Zustimmung des Auftraggebers ausliefern. 4Bei Entgegennahme von Schecks darf der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nur aushändigen, wenn der Scheckbetrag seinem Dienstkonto gutgeschrieben oder an ihn gezahlt worden ist oder wenn der Auftraggeber der Aushändigung zustimmt.

 

4.

Hat jeder von mehreren Gesamtschuldnern einen Teil des Anspruchs des Gläubigers getilgt, so nimmt der Gerichtsvollzieher den Schuldtitel zu seinen Akten, wenn sich die Gesamtschuldner nicht über den Verbleib des Titels einigen.

 

5.

1Eine nur teilweise Leistung vermerkt der Gerichtsvollzieher auf dem Schuldtitel. 2Er händigt den Titel dem Schuldner jedoch nicht aus, da dieser in Höhe des Restanspruchs des Gläubigers wirksam bleibt. 3Wegen des Restbetrags führt er die Zwangsvollstreckung durch, sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt.

 

6.

1Die empfangene Leistung liefert der Gerichtsvollzieher unverzüglich an den Gläubiger ab, sofern dieser nichts anderes bestimmt hat. 2§§ 15 bis 17 GvKostG sind zu beachten.

3Schecks hat der Gerichtsvollzieher, sofern der Gläubiger keine andere Weisung erteilt hat, dem Kreditinstitut, das sein Dienstkonto führt, einzureichen mit dem Ersuchen, den Gegenwert dem Gerichtsvollzieher - Dienstkonto gutzuschreiben. 4Sofern nicht nach Satz 3 verfahren wird, sind Schecks, die nicht bereits den Vermerk "nur zu Verrechnung" tragen, mit diesem Vermerk zu versehen. 5Barschecks kann er auch bei der bezogenen Bank bar einlösen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine schnellere Ablieferung an den Gläubiger ermöglicht wird. 6Der Gegenwert ist alsdann unverzüglich an den Gläubiger abzuführen. 7Verlangt der Schuldner ausdrücklich, dass der Gerichtsvollzieher den Scheck an den Gläubiger weitergibt, ist dies im Protokoll zu vermerken; der Scheck sowie der Titel sind - falls die Vollstreckung nicht fortgesetzt wird (vgl. Nr. 2 Sätze 4 und 6) - dem Gläubiger zu übermitteln. 8Der Gerichtsvollzieher belehrt den Schuldner über dessen Anspruch auf Herausgabe des Titels bei vollständiger Befriedigung des Gläubigers sowie über die Gefahr weiterer Vollstreckungsmaßnahmen, die mit der Aushändigung des Titels an den Gläubiger verbunden ist. 9Belehrung und Weitergabe des Schecks an den Gläubiger sind aktenkundig zu machen. 10Der Gerichtsvollzieher erteilt dem Schuldner eine Quittung über die Entgegennahme des Schecks.

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