1Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Ersatzschöffenliste[1] [Bis 30.06.2021: Hilfsschöffenliste] ausgelost. 2Die ausgelosten Schöffen werden in der Ersatzschöffenliste[2] [Bis 30.06.2021: Hilfsschöffenliste] gestrichen.
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