(1) 1Wird bei Verurteilung wegen selbständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, so bemißt sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. 2Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. 3Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, so ist diese maßgebend.

 

(2) Wird das Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung beschränkt, so wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung erhoben.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für das weitere Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl entsprechend.

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