(1) 1Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozeßordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, so kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr in Höhe einer Gebühr auferlegen. 2Die Gebühr kann bis auf ein Viertel ermäßigt werden. 3Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht[1] [Bis 31.12.2001: der Oberbundesanwalt] und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.

 

(2) 1Gegen den Beschluß findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro[2] [Bis 31.12.2001: einhundert Deutsche Mark] übersteigt. 2§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts. Anzuwenden ab 01.01.2002.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG). Anzuwenden ab 01.01.2002.

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