§ 43 Abs. 1 Satz 1 WEG ordnet an, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht hat, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG regelt also keine ausschließliche Zuständigkeit. Für Klagen Dritter gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG direkt, was auch für Mahnverfahren gilt, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO nämlich auch für das Mahnverfahren maßgeblich.
HinweisZentrale EDV-Mahngerichte
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch die Vorschrift des § 689 Abs. 3 ZPO. Hiernach sind die entsprechenden Mahnanträge an die zentralen EDV-Mahngerichte zu richten, soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zentrale Mahngerichte eingerichtet haben. Von dieser Ermächtigung haben sämtliche Bundesländer Gebrauch gemacht:
Bundesland Zuständiges Mahngericht Baden-Württemberg Amtsgericht Stuttgart Bayern Amtsgericht Coburg Berlin Amtsgericht Wedding Brandenburg Amtsgericht Wedding Bremen Amtsgericht Bremen Hamburg Amtsgericht Hamburg-Altona Hessen Amtsgericht Hünfeld Mecklenburg-Vorpommern Amtsgericht Hamburg-Altona Niedersachsen Amtsgericht Uelzen Nordrhein-Westfalen OLG-Bezirk Köln: Amtsgericht Euskirchen
im Übrigen: Amtsgericht HagenRheinland-Pfalz Amtsgericht Mayen Saarland Amtsgericht Mayen Sachsen Amtsgericht Aschersleben Sachsen-Anhalt Amtsgericht Aschersleben Schleswig-Holstein Amtsgericht Schleswig Thüringen Amtsgericht Aschersleben § 43 Abs. 1 Satz 2 WEG regelt den Gerichtsstand für Klagen gegen die Wohnungseigentümer wegen eines Anspruchs nach § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG. Diese Vorschrift hat nahezu vollständig den Regelungsgehalt des früheren § 10 Abs. 8 WEG a. F. übernommen, der die auf den Miteigentumsanteil begrenzte Teil- bzw. Außenhaftung der Wohnungseigentümer Gläubigern der Gemeinschaft gegenüber regelt. Möchten also Gläubiger der Gemeinschaft von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer Gebrauch machen, können sie die Wohnungseigentümer ebenfalls vor dem Gericht des Belegenheitsorts der Wohnanlage verklagen. Wie Satz 1 regelt auch § 43 Abs. 1 Satz 2 WEG keine ausschließliche Zuständigkeit.
WichtigStreitwertabhängige Zuständigkeit
Bei Klagen, die von gemeinschaftsfremden Dritten gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder mit Blick auf deren Teilhaftung nach § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG gegen Wohnungseigentümer erhoben werden, ist streitwertabhängig entweder das Amtsgericht oder das Landgericht des Belegenheitsorts zuständig. Bei Streitwerten bis 5.000 EUR wird weiterhin das Amtsgericht zuständig sein, bei Streitwerten über dieser Grenze das Landgericht.
Bei den Streitigkeiten des § 43 Abs. 2 WEG besteht die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts des Belegenheitsorts der Wohnanlage. Unabhängig vom Streitwert sind die erstinstanzlichen Verfahren also stets vor den Amtsgerichten zu führen.
- Nr. 1: Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander; hierzu gehören auch sachenrechtliche Auseinandersetzungen wie etwa Zuordnung, Übertragung oder Abgrenzung etwa von Gemeinschafts- und Sondereigentum sowie Zuordnung, Übertragung oder Abgrenzung von Sondernutzungsrechten unter den Wohnungseigentümern;
- Nr. 2: Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern;
- Nr. 3: Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
- Nr. 4: Beschlussklagen gemäß § 44 – Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer sowie auf Beschlussersetzung.[1].
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