Die Berufung gegen ein im ersten Rechtszug erlassenes Endurteil ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt (Berufungssumme). Bei einer geringeren Beschwer ist die Berufung nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 2, 4 ZPO).

 
Hinweis

Berufung mittels Schriftsatz

Die Berufung ist durch Schriftsatz einzulegen; dazu genügt Telefax, nicht aber eine E-Mail, da ein elektronisches Dokument nicht die für bestimmte Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform wahrt.[1]

Der Rechtsentscheid wurde durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 (BGBl I S. 1887 ff.) mit Wirkung ab 1.1.2002 abgeschafft.

Lässt ein Amtsgericht die Berufung gegen seine Entscheidung nicht zu, obwohl zu der streitigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage[2] divergierende veröffentlichte Entscheidungen vorliegen, verletzt es den Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Die Divergenzlage muss sich dem Gericht u. a. dann aufdrängen, wenn eine divergierende Entscheidung in einem Standardkommentar zum BGB (z. B. Palandt) nachgewiesen ist.[3]

[2] hier: ob der Vermieter den verspäteten oder nicht erfolgten Zugang einer rechtzeitig zur Post gegebenen Betriebskostenabrechnung i. S. v. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB zu vertreten hat.
[3] Berliner VerfGH, Beschluss v. 1.4.2008, VerfGH 203/06, NZM 2008 S. 882.

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