Kurzbeschreibung

Ein Wohnungseigentümer legt Berufung gegen ein Urteil ein und stellt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristsäumnis.

Berufungsverfahren

Berufungsinstanz ist wie bei sonstigen – nicht familienrechtlichen – zivilrechtlichen Angelegenheiten, die erstinstanzlich vom Amtsgericht entschieden werden, das Landgericht. Dies gilt jedenfalls bei Rechtsstreitigkeiten des § 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 WEG n. F. Bei Streitigkeiten nach § 43 Abs. 1 WEG n. F. ist streitwertabhängig (über 5.000 EUR) das Oberlandesgericht zuständiges Berufungsgericht.

Örtlich zuständiges Berufungsgericht in den Streitigkeiten des § 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 WEG n. F. ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat.

Elektronischer Rechtsverkehr

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Berufungsschriftsatz

An das

Landgericht Dortmund

nur per beA

Berufung

und

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

des/der ___________ (Name und Anschrift)

– Kläger/in und Berufungskläger/in–

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ________

gegen

die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer XX-Straße 20 in 12345 XX-Stadt, vertreten durch die Verwalterin, Firma XX-Hausverwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau ______, XX-Straße 30, 12345 XX- Stadt

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

wegen

Beschlussersetzung

I. Instanz: AG XX-Stadt, Az. 99 C 25/21

Namens und in Vollmacht des Klägers und Berufungsklägers legen wir gegen das am ______ zugestellte Urteil des Amtsgerichts XX-Stadt vom ______ zur Geschäftsnummer 99 C 25/21

Berufung

ein. Eine beglaubigte Abschrift des Urteils ist in der Anlage beigefügt. Anträge und Berufungsbegründung folgen mit gesondertem Schriftsatz.

Wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragen wir,

dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Begründung

Das angefochtene Urteil wurde dem Unterzeichner am 25. Juni 2021 zugestellt. Am 24. Juli 2021 beauftragte der Unterzeichner seine Kollegin ________, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Dies wurde von ihr entsprechend erledigt. Sie hatte das in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Berufungsgericht "Landgericht Bochum" übernommen und die Berufung per Telefax dort eingelegt, welche auch fristwahrend dort eingegangen ist. Das Landgericht Bochum hat uns am heutigen Tage telefonisch darüber informiert, dass die Berufung zum vorliegend zuständigen Landgericht Dortmund hätte eingelegt werden müssen. Frau Kollegin ________ hatte auf die Richtigkeit der Angaben in der Rechtsmittelbelehrung des AG Recklinghausen vom ______ vertraut. Die vorstehenden Ausführungen werden anwaltlich versichert, erforderlichenfalls werden entsprechende Nachweise erbracht. Dem Kläger ist jedenfalls wegen unverschuldeter Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BGH, Beschluss v. 28.9.2017, V ZB 109/19).

elektronisch signiert

__________________

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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