Normenkette

§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, § 46 Abs. 1 WEG, § 17a GVG, § 17b GVG, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

 

Kommentar

1. Bei einem gerichtlichen Zuständigkeitsstreit (negativer Kompetenzkonflikt) zwischen einem Prozessgericht und einem Wohnungseigentumsgericht sind sowohl die Abgabeentscheidung des Prozessgerichts wie der Rückgabebeschluss des Wohnungseigentumsgerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

2. Voraussetzung für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in diesem Fall ist, dass die Entscheidungen beider beteiligten Gerichte formell rechtskräftig sind; von der Rechtskraft hängt auch die Wirkung eines Abgabebeschlusses ab.

3. Scheidet ein Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft aus, nachdem die gegen ihn geltend gemachten Wohngeldansprüche beim Prozessgericht rechtshängig geworden sind, kommt eine Abgabe des Verfahrens durch das Prozessgericht an das Wohnungseigentumsgericht nicht mehr in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 04.08.1998, 2Z AR 49/98)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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