Leitsatz

Ein zwischen den ehemaligen Eheleuten bestehender Mietvertrag wird durch die Scheidung nicht berührt. Deshalb sind für die Ansprüche aus einem solchen Vertrag stets die allgemeinen Zivilgerichte zuständig, und zwar unabhängig davon, ob die Ansprüche während der Ehe, in der Zeit der Trennung oder nach einer Scheidung geltend gemacht werden.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

FamFG § 266

 

Kommentar

Zwischen den Parteien besteht seit dem 2.1.1998 ein Mietvertrag über gewerbliche Räume. Die Parteien waren bis zum Frühjahr 2011 verheiratet; seit dem 5.4.2011 sind sie rechtskräftig geschieden. Die frühere Ehefrau als Vermieterin nimmt ihren Ex-Ehemann nunmehr auf Zahlung rückständiger Mieten in Anspruch. Dieser wendet u.a. ein, dass die Mietforderungen infolge einer Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Zugewinnausgleich erloschen sind. Der Senat hatte zu entscheiden, ob für die Mietzinsklage das allgemeine Zivilgericht oder das Familiengericht zuständig ist.

Nach § 266 Abs. 1 FamFG sind die Familiengerichte u.a. für sonstige Familiensachen zuständig. Hierzu zählen "Ansprüche zwischen ... ehemals miteinander verheirateten Personen ... im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe" (§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG).

Das Gericht stellt klar, dass ein zwischen den ehemaligen Eheleuten bestehender Mietvertrag durch die Scheidung nicht berührt wird. Deshalb sind für die Ansprüche aus einem solchen Vertrag stets die allgemeinen Zivilgerichte zuständig, und zwar unabhängig davon, ob die Ansprüche während der Ehe, in der Zeit der Trennung oder nach einer Scheidung geltend gemacht werden. Für die Zuständigkeit spielt es keine Rolle, ob eventuelle Gegenansprüche aus miet- oder familienrechtlichen Beziehungen hergeleitet werden. Für die Entscheidung über die familienrechtlichen Ansprüche sind zwar die Familiengerichte zuständig. Falls die Entscheidung über einen aus dem Mietvertrag folgenden Anspruch hiervon abhängt, muss das Verfahren gegebenenfalls ausgesetzt werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2011, I-10 W 149/11

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