Leitsatz

Getrennt lebende Eltern eines im November 2003 geborenen Sohnes, der seit Dezember 2008 im Haushalt der Mutter lebte, stritten um Art und Umfang der Umgangsregelung des Vaters mit dem Sohn. Das OLG Saarbrücken hat sich in seiner Entscheidung mit den Kriterien für die Festlegung des Umgangsrechts eingehend auseinandergesetzt.

 

Sachverhalt

Getrennt lebende Eltern stritten um das Umgangsrecht des Vaters mit dem im November 2003 geborenen gemeinsamen Sohn, der seit Dezember im Haushalt seiner Mutter lebte und seit Anfang des Schuljahres 2010/2011 die Grundschule besuchte. Der Mutter war das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn übertragen worden. Die Eltern hatten zunächst eine Umgangsregelung getroffen, wonach der Vater den Sohn alle 14 Tage von freitags, 16.30 Uhr, bis sonntags, 17.00 Uhr, zu sich nehmen konnte. Außerdem sollte er den Sohn zum wöchentlichen Fußballtraining begleiten und ihn an einem weiteren Nachmittag während der Woche für weitere Unternehmungen zu sich nehmen. Außerdem enthielt die Vereinbarung eine Feiertags- und Ferienregelung.

Der Vater hat sodann beim Familiengericht darüber hinausgehendes Umgangsrecht beantragt, gegen das die Mutter sich wehrte.

Nach mündlicher Anhörung der Eltern hat das Familiengericht eine dezidierte Umgangsregelung erlassen und zum Beschluss erhoben.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Vater mit der Beschwerde und begehrte Abänderung eines Teils der getroffenen Regelungen mit dem Ziel der Ausweitung des Umgangsrechts.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bei der Regelung des Umgangsrechts die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern und das Wohl des sowie dessen Individualität als Grundrechtsträger zu beachten seien. Die Gerichte müssten sich um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 399; OLG Saarbrücken vom 12.7.2010 - 6 UF 32/10).

Nach § 1697a BGB sei diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspreche.

Sodann hat das OLG einen Katalog von Kriterien aufgestellt, die bei der Regelung des Umgangsrechts zu berücksichtigen sind.

Im Übrigen habe das AG zutreffend das kindliche Bedürfnis nach klaren Strukturen hervorgehoben und es abgelehnt, seinen Wochenablauf durch eine Vielzahl kürzerer Umgangsintervalle zu zersplittern, da dies zu einem ständigen Hin und Her führen würde. Zutreffend sei erstinstanzlich auch berücksichtigt worden, dass das Kind den Umgang mit dem Vater genieße.

Eine Ferienregelung überlagere vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Regelung die periodischen Umgangstermine. Insoweit sei es nicht erforderlich, eine Ersatzregelung des Umgangs für die Ferienzeiträume, die dem Betreuenden nach der Umgangsregelung zuständen, zu treffen.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 04.01.2011, 6 UF 132/10

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