Leitsatz

Der BGH hat eine Telefongesellschaft dazu verurteilt, dem Empfänger unverlangt zugesandter Werbe-SMS Auskunft über Name und Anschrift des Anschlussinhabers zu erteilen.

 

Sachverhalt

Der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, ein Rechtsanwalt, erhielt eine unverlangte Werbe-SMS. Nach ständiger Rechtsprechung wird das Versenden von Werbe-SMS oder Werbe-E-Mails ohne Einverständniserklärung des Empfängers als eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung klassifiziert und ist somit nicht erlaubt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Einverständnis im geschäftlichen Verkehr ausnahmsweise vermutet werden durfte. Der Anwalt beschloss deshalb, gegen den Versender der SMS vorzugehen. Da er den Absender anders nicht ermitteln konnte, wandte er sich an seine Telefongesellschaft und forderte diese zur Herausgabe von Name und Anschrift des Anschlussinhabers auf. Dies verweigerte die Gesellschaft und wurde daraufhin vom Anwalt verklagt.

§ 13a UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) gibt u. a. dem Empfänger unverlangter Werbung einen Auskunftsanspruch zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs, allerdings mit der Maßgabe, dass nicht ein Verband dieses Recht bereits hat. Bisher war es daher so, dass ausschließlich Verbraucherverbände den Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht haben. Der BGH hat die Vorschrift des § 13a UKlaG nun zu Gunsten des Rechtsanwalts so ausgelegt, dass Verbrauchern selbst der Auskunftsanspruch zustehen soll, wenn nicht schon ein Verband den entsprechenden Anspruch gerichtlich geltend gemacht hat. Da im Urteilsfall kein Verband die Auskunft über Namen und Anschrift des Absenders der Werbe-SMS verlangt hatte, wurde die Telefongesellschaft verurteilt, die Auskunft direkt gegenüber ihrem Kunden zu erteilen.

Wer als Verbraucher die Kosten und Mühen scheut, die mit einer Auskunfts- und Unterlassungsklage verbunden sind, wird aber auch in Zukunft die Verbraucherverbände bemühen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 19.07.2007, I ZR 191/04.

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