§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG regelt die Befugnisse und Pflichten des Verwalters nur pauschal insoweit, als er berechtigt und verpflichtet ist, alle Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen. Abhängig von der Größe und dem Finanzvolumen der jeweils verwalteten Gemeinschaft hat der Verwalter also durchaus voneinander abweichende eigenständige Verwaltungskompetenzen.

Zwar dürfte der Verwalter als auch gerichtlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer regelmäßig ohne entsprechende Ermächtigungsbeschlussfassung der Wohnungseigentümer die Kompetenz haben, eigenständig Hausgeldverfahren gegen Wohnungseigentümer einzuleiten, allerdings kann dies im Fall kleinerer Gemeinschaften auch anders zu beurteilen sein. Insoweit ist es in erster Linie sinnvoll, den Verwalter bereits in der Gemeinschaftsordnung zum Führen von Hausgeldklagen gegen säumige Wohnungseigentümer zu ermächtigen. Dann können rechtliche Unsicherheiten gar nicht entstehen.

 
  "Der jeweilige Verwalter ist ermächtigt, namens der Gemeinschaft Mahnverfahren und Hausgeldverfahren gegen Wohnungseigentümer einzuleiten und zu führen. Nach seinem Ermessen ist der Verwalter insoweit auch zur Anwaltsbeauftragung ermächtigt."

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