Eine Regelung über eine Erwerberhaftung ist zunächst grundsätzlich zulässig, was sich bereits aus § 7 Abs. 2 Satz 3 WEG ergibt, wonach eine Erwerberhaftung ausdrücklich im Grundbuch einzutragen ist, und hat den Vorteil, dass ein zusätzlicher Schuldner zur Verfügung steht. Zu beachten ist allerdings, dass eine Erwerberhaftung nur im Rahmen rechtsgeschäftlicher Veräußerung greift. Erfolgt der Eigentümerwechsel aufgrund Zuschlags in der Zwangsversteigerung, ist der Ersteigerer nicht an eine entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung gebunden.

 
  "Der Erwerber einer Sondereigentumseinheit haftet neben dem Veräußerer gesamtschuldnerisch für sämtliche fälligen Forderung der Eigentümergemeinschaft gegen den Veräußerer in Bezug auf die veräußerte Sondereigentumseinheit."

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