Die gesetzlichen Bestimmungen in § 24 Abs. 7 und 8 WEG über die Verpflichtung zum Führen der Beschluss-Sammlung sind insgesamt abdingbar. Selbstverständlich sollte dies in der Gemeinschaftsordnung nicht geschehen, da die Beschluss-Sammlung wertvolles Informationsmedium über die in der Gemeinschaft geltende Rechtslage ist. Freilich aber empfiehlt es sich, klare Regelungen zu immer noch umstrittenen Rechtsfragen im Rahmen des Führens der Beschluss-Sammlung aufzustellen. Dies erleichtert dem jeweiligen Verwalter das Führen der Beschluss-Sammlung.

3.12.1 Inhalt der Beschluss-Sammlung

Was den empfehlenswerten Inhalt der Beschluss-Sammlung betrifft, ist stets zu berücksichtigen, dass sie nicht nur wertvolles Informationsmedium für potenzielle Erwerber von Wohnungseigentum ist, sondern insbesondere auch für den Nachfolgeverwalter. Weiter ist zu beachten, dass die Beschluss-Sammlung das einzige Medium ist, das in übersichtlicher und komprimierter Art und Weise Aufschluss über die Rechtslage hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen und gefasster Umlaufbeschlüsse nach § 23 Abs. 3 WEG in der Wohnungseigentümergemeinschaft geben kann.

 
  "In Konkretisierung der Bestimmung des § 24 Abs. 7 WEG sind in die Beschluss-Sammlung keine Geschäftsordnungs-, Negativ- oder Nichtbeschlüsse einzutragen. Beschlüsse auf Grundlage vereinbarter Öffnungsklausel, die diese Gemeinschaftsordnung abändern, sind in Fettdruck hervorzuheben. Soweit Beschlüsse auf Anlagen wie Pläne, Zeichnungen, Angebote oder Gutachten Bezug nehmen, sind diese in eine Anlage zur Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Von den Urteilsformeln gerichtlicher Verfahren ist die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht einzutragen. Urteilsformeln von Entscheidungen nach § 43 Abs. 1 WEG sind nur insoweit einzutragen, als sich das Verfahren gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet hat. Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide sind nicht einzutragen. Prozessvergleiche sind in Verfahren des § 43 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 WEG in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Eine Ausfertigung bzw. Kopie des jeweiligen Urteils ist in eine Anlage zur Beschluss-Sammlung aufzunehmen."

3.12.2 Kein Verwalter bestellt

Stets sollte das Führen der Beschluss-Sammlung auch für den Fall gesichert sein, dass ein Verwalter nicht oder nicht mehr bestellt ist. Das Gesetz sieht insoweit in § 24 Abs. 8 Satz 2 WEG vor, dass im Fall des Fehlens eines Verwalters den Versammlungsleiter die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung trifft, durch Beschluss aber auch eine andere Person hierzu bestimmt werden kann.

 
  "Für den Fall, dass für die Wohnungseigentümergemeinschaft kein Verwalter bestellt ist, ist die Beschluss-Sammlung von einem in einer Wohnungseigentümerversammlung durch Beschluss zu bestimmenden Wohnungseigentümer oder einer beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Person zu führen."

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