Die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG regelt lediglich, dass eine Niederschrift anzufertigen ist, in der die in der Versammlung gefassten Beschlüsse wiederzugeben sind. Im Übrigen ist jeder Verwalter frei, wie er den konkreten Inhalt seiner Niederschriften gestaltet. Um hier für die Wohnungseigentümer eine klare Linie zu schaffen, sollte die Gemeinschaftsordnung die Inhalte möglichst konkretisieren.

 
 

"Die Niederschrift über die Wohnungseigentümerversammlung hat über den gesetzlichen Inhalt hinaus Angaben

  • zur Ladungsfrist,
  • zum Datum und Uhrzeit der Versammlung, dem Versammlungsort und der Versammlungsstätte,
  • zum Versammlungsleiter,
  • zu den teilnehmenden Wohnungseigentümern und Vertretern von Wohnungseigentümern,
  • zu den jeweiligen Abstimmungsergebnissen,
  • zu Geschäftsordnungsbeschlüssen,
  • zum Ablauf der Versammlung, insbesondere zu Ordnungsmaßnahmen wie der Kürzung oder dem Entzug des Rederechts unter Angabe der Gründe
zu enthalten."

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