Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 ist jede Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig, wenn auch nur ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist. Nach alter Rechtslage war eine Versammlung nach der Bestimmung des § 25 Abs. 3 WEG a. F. nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten hatten. War dies nicht der Fall, regelte § 25 Abs. 4 WEG a. F. die Einberufung einer Zweitversammlung mit dem gleichen Gegenstand. Diese Versammlung war dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig, worauf bei der Einberufung hinzuweisen war.

Bereits in der Vorfassung dieses Beitrags auf Grundlage der alten Rechtslage wurde empfohlen, dass die Gemeinschaftsordnung vorsehen sollte, dass eine jede Wohnungseigentümerversammlung unabhängig von der Höhe der vertretenen Miteigentumsanteile beschlussfähig ist, sodass nunmehr entsprechende Regelungen obsolet werden. Freilich aber kann die Gemeinschaftsordnung entgegen der nunmehrigen Rechtslage ein Beschlussfähigkeitsquorum vorsehen, wobei dies aus diesseitiger Sicht nicht empfehlenswert ist.

 
  "Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen."

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