3.1.1 Präambel

Die folgende Regelung leitet üblicherweise in die weiteren Regelungen der Gemeinschaftsordnung ein, um ihren Regelungsgehalt zu verdeutlichen.

 
  "Für das Verhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 29 WEG mit den folgenden Änderungen und Ergänzungen, die für das Teileigentum in gleicher Weise wie für das Wohnungseigentum gelten."

3.1.2 Zuordnung wesentlicher Bestandteile zum Gemeinschaftseigentum

Um späteren Auseinandersetzungen über die Zuordnung einzelner Gebäudebestandteile zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum von vornherein vorzubeugen, sollten die immer noch zweifelhaften Bereiche und Bestandteile des Gebäudes ausdrücklich dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet werden. Dies ist nach der Bestimmung des § 5 Abs. 3 WEG durch Vereinbarung möglich. Besonders vorteilhaft ist, dass insoweit auch eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für erforderliche Erhaltungs-, also Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, und überhaupt für Verwaltungsmaßnahmen die entsprechenden Gebäudebestandteile betreffend gesichert ist. Durch ausdrückliche Regelung in der Gemeinschaftsordnung kann dann die Verpflichtung zur entsprechenden Kostentragung auf den jeweiligen Wohnungseigentümer übertragen werden.[1]

 
  "Sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen insbesondere Wasser-, Heizungs-, Gas- und Stromleitungen sowie die Leitungen von Kabelfernsehen, Telefon und EDV sind gemeinschaftliches Eigentum. Gleiches gilt für Heizkörper, Thermostatventile, Wärmemengenzähler, Warmwasserzähler und Kaltwasseruhren sowie Brand- und/oder Rauchwarnmelder, soweit diese wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind."
[1] Siehe unten Kap. 4.4.

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