Nach der Gemeinschaftsordnung ist die Haustierhaltung, soweit gesetzlich zulässig, verboten. Ungeachtet dessen erwerben die Wohnungseigentümer B1 und B2 als Welpe eine "Flat Coated Retriever-Hündin". Dieser Hund wird von ihrer 10-jährigen Tochter in der Wohnung gehalten. Die Wohnungseigentümer ermächtigen den Verwalter, außergerichtlich und gerichtlich gegen die Hundehaltung vorzugehen. Der Verwalter fordert daraufhin B1 und B2 vergeblich auf, den Hund zu entfernen.

Nun klagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K. B1 und B2 sollen den Hund entfernen und künftig seine Haltung und/oder Unterbringung unterlassen. K behauptet, der Hund verursache Lärm durch Bellen, verursache Dreck und führe zu Geruchsbelästigungen, insbesondere wenn das Tier nass sei. Auch seien die allergenen Hundehaare nicht hinzunehmen. Es hätten sich schon Drittnutzer beschwert.

B1 und B2 behaupten, ihre Tochter habe durch einen Umzug, 2 Schulwechsel sowie die Corona-Isolation einen Leidensdruck mit Angst und Depressionen sowie Symptome einer Computerspielsucht entwickelt. Der Hund sei von einer Fachärztin für Psychotherapie als Therapiehund empfohlen worden. Er habe dazu geführt, dass es ihrer Tochter besser gehe. Würde ihr das Tier wieder weggenommen werden, sei ein gravierender Rückschritt der psychischen Gesundheit des Kindes die Folge. Eine konkrete Belästigung gehe von dem Tier nicht aus. Das Tierhalteverbot in der Gemeinschaftsordnung verstoße gegen Treu und Glauben, auf jeden Fall dessen konkrete Durchsetzung.

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