Mit Erfolg! K habe gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG gegen B einen Anspruch, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dem Feuchtigkeitsschaden entgegentrete. Der Feuchtigkeitsschaden und die Notwendigkeit einer Reparatur seien unstreitig. Die Außenwand sei zwingendes gemeinschaftliches Eigentum i. S. v. § 5 Abs. 2 WEG. Ferner könne auch nicht im Wege der Umdeutung angenommen werden, dass denjenigen Wohnungseigentümern, denen in unwirksamer Weise bezüglich der Außenwände Sondereigentum oder "Mitsondereigentum" zugewiesen werden sollte, die Erhaltungspflicht treffe. Denn auch hierfür bedürfe es einer ausreichend klaren und eindeutigen Regelung, die nicht gegeben sei. Denn es müsse für einen unbefangenen Leser der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung ohne Weiteres erkennbar sein, dass die entsprechenden Gebäudebestandteile von dem jeweiligen Sondereigentümer auf dessen Kosten zu erhalten seien. Daran fehle es. Die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung unterscheide sowohl in Bezug auf die Zuweisung des Eigentums als auch hinsichtlich der Erhaltungspflicht und Kostenlast nur zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und (singulärem) Sondereigentum. Mitsondereigentum, das mehreren Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehe, werde nicht benannt. Die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung stelle darüber hinaus auch ansonsten nicht auf die einzelnen Gebäude ab.

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