Wohnungseigentümer K greift einen Negativbeschluss an. Sein Gegenstand ist ein Antrag des K, die Verwaltung zu beauftragen, ein Angebot für die Reparatur eines Feuchtigkeitsschadens an der Außenwand seiner Wohnung einzuholen und die Kosten nach Miteigentumsanteilen zu verteilen (= § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Das AG weist die Klage ab. Nach der Gemeinschaftsordnung (GO) habe K die Kosten selbst zu tragen. Denn nach § 8 Abs. 1 GO sei jeder Wohnungseigentümer für die Erhaltung seines Sondereigentums i. S. v. § 3 Abs. 3 GO verantwortlich. Dass dabei nicht ausdrücklich auch die Kosten erwähnt seien, sei unerheblich. Soweit die Erhaltung ausdrücklich dem Sondereigentümer zugewiesen sei, folge dem die Kostenlast. Nach den Regelungen der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung gehöre auch die Außenwand der Wohnung zum Sondereigentum des K. Die Regelung sei zwar nichtig, weil jedenfalls die tragenden Teile der Außenwand nach § 5 Abs. 2 WEG zwingendes gemeinschaftliches Eigentum seien. In der Regelung sei aber eine Umlagevereinbarung zu sehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der K.

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