Wird gemeinschaftliches Eigentum in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung zu Sondereigentum bestimmt, ist diese Regelung nach § 140 BGB in einen Umlageschlüssel umzudeuten, wenn die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung eine weitere Bestimmung enthält, nach der die Sondereigentümer ihr jeweiliges Sondereigentum auf eigene Kosten zu erhalten haben und eine salvatorische Klausel vorhanden ist.

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