Die gesetzliche Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG sieht als Mitglieder des Verwaltungsbeirats zwingend Wohnungseigentümer vor. Die Wahl eines Nichteigentümers zum Verwaltungsbeirat führt zur Beschlussnichtigkeit. Keine Seltenheit ist es in diesem Zusammenhang, dass insbesondere etwas ältere Wohnungseigentümer ihre Wohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Kinder übertragen. Sie leben zwar noch in der Wohnung, sind aber nicht mehr deren Eigentümer. Sind diese Wohnungseigentümer bestellte Mitglieder des Verwaltungsbeirats, haben sie mit Verlust ihrer Eigentümerstellung kein Teilnahmerecht mehr an den Wohnungseigentümerversammlungen. Des Weiteren muss es auch möglich sein, solche ehemaligen Wohnungseigentümer, die die Geschicke der Gemeinschaft bereits seit langen Jahren kennen, überhaupt in den Verwaltungsbeirat wählen zu können. Im Übrigen aber sollten außenstehende Dritte nur dann zum Verwaltungsbeirat bestellt werden können, wenn sie beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

 
  "Zum Mitglied des Verwaltungsbeirats können auch Nichteigentümer bestellt werden, soweit es sich um frühere Wohnungseigentümer handelt oder die zu bestellende Person beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist."

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