Zwar ist jeder Wohnungseigentümer nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 WEG zur unbeschränkten Nutzung seiner Wohnung oder Teileigentumseinheit berechtigt. So können etwa Wohnungen auch an täglich wechselnde Feriengäste[1] oder Medizintouristen[2] vermietet werden. Auch die Überlassung von Wohnungseigentum an Asylbewerber stellt eine zulässige Wohnnutzung dar.[3] Einschränkende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind allerdings zulässig.[4]

 
  "Eine Nutzungsüberlassung der Sondereigentumseinheiten zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie die unmittelbare Nutzungsüberlassung an Flüchtlinge und Asylbewerber ist untersagt. Im Übrigen ist eine Vermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte nur möglich, wenn das Nutzungsverhältnis einen Zeitraum von mindestens einem Monat umfasst."

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