Werden Sondernutzungsrechte begründet, sollten dem Sondernutzungsberechtigten die Erhaltung und die Verkehrssicherung der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche des Gemeinschaftseigentums in eigener Verantwortung auferlegt werden. Zwar umfasst eine derartige Regelung automatisch auch eine entsprechende alleinige Kostentragungspflicht des sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümers[1], zur Klarstellung sollte eine derartige ausdrückliche Regelung dennoch in die Gemeinschaftsordnung aufgenommen werden. Enthalten Gemeinschaftsordnungen keine Regelungen über die vorerwähnten Maßnahmen, bleiben alle Wohnungseigentümer in Gemeinschaft verantwortlich.

 
  "Jeder sondernutzungsberechtigte Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums, die seinem Sondernutzungsrecht unterliegen, auf eigene Kosten zu erhalten, also instand zu halten und instand zu setzen. Der sondernutzungsberechtigte Wohnungseigentümer ist in diesem Zusammenhang auch für die Verkehrssicherung der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums verantwortlich."

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