Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K nimmt Bauträger B auf Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum (Dachunterstände) in Anspruch. Fraglich ist, ob das gemeinschaftliche Eigentum abgenommen wurde und die Mängelansprüche daher verjährt sind. B ist dieser Ansicht und beruft sich auf eine Abnahmeklausel in den AGB der Bauträgerverträge. Dort heißt es u. a.: "Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt durch den Verwalter zusammen mit dem in der ersten Eigentümerversammlung zu wählenden Abnahmeausschuss. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Eigentümergemeinschaft ist insoweit lediglich der Abnahmeausschuss berechtigt. Wahl und Zusammensetzung des Abnahmeausschusses obliegen ausschließlich der Eigentümergemeinschaft. Bei der Wahl des Abnahmeausschusses hat die Verkäuferin, auch wenn sie Eigentümer einer oder mehrerer Wohnungseigentumseinheiten ist, kein Stimmrecht."

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