Kommentar

Der Gesellschafter einer GmbH kann sich seiner Finanzierungsverantwortung und damit den Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes nicht dadurch entziehen, dass er die von der GmbH in einer Krise benötigten Finanzmittel durch gemeinschaftliche Darlehensaufnahme mit einem Dritten beschafft und diesen dann - unter interner Freistellung von Rückzahlungspflicht - als Darlehensgeber gegenüber dem GmbH einschaltet.

GmbH-Darlehensgestaltungen mit Familienangehörigen müssen"sauber" sein. Im vorliegenden Fall hätte der Gesellschafter-Geschäftsführer auf keinen Fall als"zweiter Darlehensnehmer" mit auftreten dürfen. Allein dadurch - auch wenn das Darlehen an die GmbH letztlich über seine Ehefrau kam - hat er die schädliche Verflechtung nach außen hin dokumentiert. Kann man in der GmbH gar nicht auf ein solches Darlehen verzichten, so sollte auf jeden Fall ein GmbH-Gesellschafter völlig außen vor bleiben und die Gestaltung mit dem Familienangehörigen sollte vertraglich so fixiert und formuliert werden, wie es auch durch eine darlehensgebende Bank geschehen würde. Insbesondere sollte dann beim ersten Anzeichen der Krise das Darlehen zurückgefordert / gekündigt werden. Bleibt es auch in der Krise stehen, besteht allein aufgrund dieser Tatsache und hinzukommend der familiären Nähe die Gefahr, dass es eigenkapitalersetzend wird und damit für den Darlehensgeber verloren ist.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 26.06.2000, II ZR 231/99

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