Problemüberblick

Im Fall geht es primär um Prozessrecht. Daneben geht es, und darum stellen wir den Fall dar, aber auch um die Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Pflichtverletzungen des Verwalters in eigenen Angelegenheiten. Zu diesen "eigenen Angelegenheiten" gehörte bis zur WEG-Reform die Pflicht, Beschlüsse durchzuführen. Diese Pflicht hatte der Verwalter im Fall verletzt, da er nach dem Urteil untätig blieb. Fraglich ist seit dem 1.12.2020, ob für diese Pflichtverletzung die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet, da der Verwalter seitdem ihr Organ und sie nach § 18 Abs. 1 WEG verpflichtet ist, Beschlüsse durchzuführen.

Das LG lehnte dies zu Recht ab, wollte die Frage aber durch den BGH absichern lassen. Der BGH sieht aus formalen Gründen für eine Klärung keinen Grund. Der Streit, ob es für Alt-Pflichtverletzungen eine Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gibt, bleibt damit weiterhin ungeklärt. Wegen der Verjährung, die nach 3 Jahren eintritt, hat sich der Streit allerdings auch bald erledigt.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

An der Pflicht, rechtskräftige Urteile unverzüglich umzusetzen, hat sich nichts geändert. Eine Verwaltung muss sich daher mit einem rechtskräftigen Urteil befassen und dieses unverzüglich, soweit möglich, namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umsetzen.

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