Mit Erfolg! Das angefochtene Urteil unterliege schon deswegen der Aufhebung, weil es unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters ergangen sei. Die Einzelrichterin hätte wegen der WEG-Reform 2020 die Sache der Kammer zur Entscheidung über die Übernahme vorlegen müssen. Denn sie habe ausweislich der Entscheidungsgründe die grundsätzliche Bedeutung der Sache in der Anwendbarkeit des reformierten WEG gesehen. Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz sei aber erst nach der Übertragung in Kraft getreten. Daher hätte die Kammer befasst werden müssen.

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