Eine Condominio Meda aus Mailand (K), vertreten durch ihre Verwalterin, schließt im Jahr 2010 mit einem Unternehmen B einen Vertrag über die Lieferung von Wärmeenergie. Bei Zahlungsverzug schuldet die K "Verzugszinsen in Höhe von 9,25 %, und zwar mit Ablauf der Frist zur Schlusszahlung". K und B streiten, ob diese Klausel nach einer AGB-Prüfung rechtsmissbräuchlich ist. Das zuständige italienische Gericht sieht das so. Es ist sich aber unsicher, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft, wie die Condominio im italienischen Recht, überhaupt eine Verbraucherin i. S. d. sog. Klauselrichtlinie ist. Es fragt daher den EuGH, ob der in der Klauselrichtlinie vorgesehene Begriff des Verbrauchers der Einstufung der Eigentümergemeinschaft im italienischen Recht, die nicht unter den Begriff "natürliche Person" bzw. "juristische Person" fällt, als Verbraucher entgegensteht, wenn dieses Subjekt einen Vertrag zu nicht der beruflichen Tätigkeit zuzurechnenden Zwecken schließt, sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und ihm gegenüber einen geringeren Informationsstand besitzt.

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