Das LG verneint die Frage! Die "Rezeption" stehe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. Sie sei damit Gemeinschaftsvermögen, auf das § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG nicht anwendbar sei. Die Wohnungseigentümer hätten keinen Anspruch auf einen Mitgebrauch.

Zum Gemeinschaftsvermögen zählten alle durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erworbenen Sachen und Rechte. Das Gemeinschaftsvermögen repräsentiere neben dem Sonder- und dem gemeinschaftlichen Eigentum, das im Eigentum der Wohnungseigentümer stehe, die 3. Vermögenssphäre des Wohnungseigentumsrechts. Ein Gegenstand könne stets nur einer dieser 3 Vermögenssphären zugeordnet werden. Ob er zum Sondereigentum, gemeinschaftlichen Eigentum oder Gemeinschaftsvermögen gehöre, sei eine rein sachenrechtliche Frage. Das Gemeinschaftsvermögen unterscheide sich grundlegend vom gemeinschaftlichen Eigentum. Die beiden Vermögensmassen müssten strikt voneinander getrennt betrachtet werden. Das Gemeinschaftsvermögen stehe im Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Das gemeinschaftliche Eigentum stehe hingegen eigentumsrechtlich den Wohnungseigentümern als Teilhabern in einer Gemeinschaft nach Bruchteilen zu.

Ein Raum des Gebäudes oder eine Freifläche könne zum gemeinschaftlichen Eigentum oder zum Gemeinschaftsvermögen gehören. Erwerbe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst Grundbesitz (z. B. ein angrenzendes Grundstück als Parkfläche oder ein Wohnungseigentum), sei dieser wie jeder andere Gegenstand des Gemeinschaftsvermögens zu behandeln. Die Nutzung des Gemeinschaftsvermögens erfolge durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dies ergebe sich bereits aus ihrer Stellung als Eigentümerin oder Rechteinhaberin, ohne dass es einer besonderen Regelung bedürfte. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, den Wohnungseigentümern insoweit § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. Am Gemeinschaftsvermögen sollten keine automatischen Individualrechte der einzelnen Wohnungseigentümer begründet werden, weil dies der "bloßen Hilfsfunktion" des Gemeinschaftsvermögens für die Verwaltung nicht gerecht würde und die wirtschaftliche Verwertung desselben erschweren könnte. Insoweit sei der "Zugriff" der Eigentümer auf das Gemeinschaftsvermögen schwächer ausgestaltet, was mit der fehlenden Rechtsinhaberschaft der Eigentümer erklärbar ist. Diese hätten eben nicht unmittelbare, sondern nur mittelbare, über die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft abgeleitete, Rechte am Gemeinschaftsvermögen.

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