Ohne Erfolg! Der Beschluss dürfte zwar nichtig sein. Vollziehe der Verwalter einen nichtigen Beschluss, begehe er außerdem eine Pflichtverletzung. Handele der Verwalter pflichtwidrig, könne ihn aber nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege der Leistungs- oder Unterlassungsklage in Anspruch nehmen und notfalls eine einstweilige Verfügung erwirken. Pflichtwidriges Verhalten des Verwalters verletze zwar den Individualanspruch jedes Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung aus § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Der Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung richte sich aber ausschließlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Gemeinschaft werde analog § 31 BGB pflichtwidriges Verhalten des Verwalters zugerechnet, und der betroffene Wohnungseigentümer könne daher die Gemeinschaft im Wege der Unterlassungs- oder Leistungsklage in Anspruch nehmen und notfalls eine einstweilige Verfügung erwirken. Die Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter helfe nicht weiter. Durch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erhalte der Dritte zwar einen eigenständigen vertraglichen Anspruch gegen den Schuldner, wenn dieser Vertragspflichten verletze. Derartige Ansprüche beträfen aber ausschließlich die Sekundärebene, d. h., der Dritte könne den Schuldner allein auf Ersatz der infolge der Pflichtverletzung entstandenen Schäden in Anspruch nehmen.

A sei zwar in Bezug auf eine Störung des Sondereigentums prozessführungsbefugt. Dass der Verwalter das Sondereigentum des A beeinträchtigt habe, sei aber nicht erkennbar. Es sei daher auch nicht entscheidungserheblich, ob ein Anspruch aus § 1004 BGB nur gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegeben wäre, solange der Verwalter "in amtlicher Eigenschaft" und nicht ohne inneren Zusammenhang mit seinen Obliegenheiten nur "bei Gelegenheit" handele.

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