Die Klage hat nach dem zulässigen Parteiwechsel – auf den Widerspruch des B komme es nicht an – nach Ansicht des LG Erfolg! Denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei prozessfähig. Zwar werde diese durch alle Wohnungseigentümer vertreten. Dies gelte aber nicht in verwalterlosen Gemeinschaften. In diesem Fall werde die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümer vertreten, die ihr nicht als Prozessgegner gegenüberstünden (Hinweis u. a. auf Elzer, MDR 2021, S. 188, 190 und auf a. A. Lehmann-Richter/Wobst, NJW 2021, S. 662). Eine andere Lösung sei nicht praktikabel und könne nicht friktionsfrei erklären, warum § 170 Abs. 3 ZPO anwendbar ist. Es bedürfe daher weder einer actio pro socio noch eines Notverwalters nach § 29 BGB. Die Erhebung der Klage habe auch nicht von den Wohnungseigentümern beschlossen werden müssen. Ein etwaiger Beschluss sei nämlich eine Frage des Innenverhältnisses und spiele für die Wirksamkeit von Erklärungen im Außenverhältnis keine Rolle. Zwar werde für reine Innengeschäfte diskutiert, dass die Bindungen im Innenverhältnis auf die Vertretungsmacht durchschlagen können (Hinweis auf Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 216). Hierauf komme es im Fall aber nicht an. In der Sache sei der Anspruch im Übrigen begründet. Der entsprechende Beschluss sei nämlich gefasst worden und nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG bis zu seiner rechtskräftigen Ungültigerklärung wirksam. Nichtigkeitsgründe seien weder ersichtlich noch vorgetragen.

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