Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K wendet sich mit einer Klage vom 23.10.2017 gegen eine Baugenehmigung vom 9.8.2017 für eine Nutzungsänderung auf einem benachbarten Grundstück (hier: eine neue Einrichtung für eine schulische Mittagsbetreuung). Das VG weist die Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO als unzulässig ab. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei abzulehnen, weil die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt worden sei. K habe damit rechnen müssen, dass eine Baugenehmigung ergehen werde und dass die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung eröffnet sei. Mit ihrem Zulassungsantrag verfolgt K ihr Begehren weiter.

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