Problemüberblick

Nach § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Im Fall ist zu fragen, ob es so liegt.

Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen K

Bei der Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen K hat X die K nicht vertreten. K ist zwar Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, von dieser aber zu unterscheiden.

Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Bauträger

Bei der Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Bauträger geht es um die Rechte der Wohnungseigentümer, im Fall wohl auch des K. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist insoweit nur nach § 9a Abs. 2 WEG Treuhänderin, nicht die aus dem Vertrag mit dem Bauträger Berechtigte. Bei dieser Klage stehen die Interessen des K also auf Klägerseite. X ist aber wenigstens formal nicht sein Rechtsanwalt, sondern der der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Insoweit ist es gut vertretbar, die Voraussetzungen des § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO abzulehnen.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Auch die Verwaltungen sollten darauf achten, dass ein Rechtsanwalt, den sie beauftragt, nicht gegen § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO verstößt. Hat ein Rechtsanwalt beispielsweise bereits einen Wohnungseigentümer vertreten, kann dieser in der Regel gegen diesen Wohnungseigentümer keine Hausgeldklage führen.

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