(1) Der Ortsbeirat hat die Belange des Ortsbezirks in der Gemeinde zu wahren und die Gemeindeorgane durch Beratung, Anregung und Mitgestaltung zu unterstützen.

 

(2) 1Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Fragen, die den Ortsbezirk berühren, vor der Beschlußfassung des Gemeinderats zu hören. 2Dem Ortsbeirat können bestimmte auf den Ortsbezirk bezogene Aufgaben wie einem Ausschuß des Gemeinderats übertragen werden.

 

(3) Die Hauptsatzung bestimmt die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirats; die Mitgliederzahl soll mindestens drei, höchstens 15 betragen.

 

(4) 1Die Mitglieder des Ortsbeirats werden von den am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Ortsbezirk wohnenden Bürgern der Gemeinde nach den für die Wahl des Gemeinderats geltenden Bestimmungen gewählt. 2In den Fällen des § 57 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes erfolgt die Wahl des Ortsbeirats für die Dauer der restlichen Wahlzeit des Gemeinderats. 3Im übrigen erfolgt die Wahl des Ortsbeirats gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderats für die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderats.

 

(5) 1Den Vorsitz im Ortsbeirat führt der Ortsvorsteher. 2In neugebildeten Ortsbezirken nimmt bis zur Wahl des Ortsvorstehers der Bürgermeister die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.

 

(6) 1Der Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten können an den Sitzungen des Ortsbeirats mit beratender Stimme teilnehmen. 2Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden. 3Die Rechte und Pflichten nach § 42 stehen neben dem Ortsvorsteher auch dem Bürgermeister zu.

 

(7) Mitglieder des Gemeinderats, die dem Ortsbeirat in dem Ortsbezirk, in dem sie wohnen, nicht angehören, können an den Sitzungen ebenfalls mit beratender Stimme teilnehmen.

 

(8) 1Für das Verfahren des Ortsbeirats gelten im übrigen die Bestimmungen über die Ausschüsse des Gemeinderats entsprechend. 2Die Geschäftsordnung des Gemeinderats kann abweichende Bestimmungen treffen. 3Für die Öffentlichkeit der Sitzungen gilt § 35 Abs. 1. 4Für die Mitglieder des Ortsbeirats gelten die Bestimmungen über die Mitglieder des Gemeinderats entsprechend.

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