(1) 1Bürger und Einwohner können aus wichtigem Grund die Übernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen. 2Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet bei einem Ehrenamt der Gemeinderat, bei ehrenamtlicher Tätigkeit der Bürgermeister.

 

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Bürger oder der Einwohner

 

1.

ein geistliches Amt verwaltet,

 

2.

ein öffentliches Amt verwaltet und die Anstellungsbehörde feststellt, daß das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Pflichten nicht vereinbar ist,

 

3.

schon zehn Jahre ein öffentliches Ehrenamt ausgeübt hat,

 

4.

durch die persönliche Fürsorge für seine Familie fortdauernd besonders belastet ist,

 

5.

mindestens zwei Vormundschaften oder Pflegschaften führt oder für mindestens zwei Personen zum Betreuer bestellt ist,

 

6.

häufig oder langdauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,

 

7.

anhaltend krank ist oder

 

8.

mehr als 65 Jahre alt ist.

 

(3) 1Der Bürgermeister kann einem Bürger oder einem Einwohner, der ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder niederlegt, ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro auferlegen; bei Ehrenämtern bedarf er der Zustimmung des Gemeinderats. 2Das Ordnungsgeld wird nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.

 

(4) Wird wegen der Berufung zu einem Ehrenamt oder zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wegen des Verlangens nach Ausscheiden (Absatz 1) oder wegen der Festsetzung oder Beitreibung eines Ordnungsgeldes (Absatz 3) Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, entfällt das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

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