(1) 1Der Rat stellt bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. 2Zugleich beschließt er über [Bis 30.12.2023: die Verwendung des Jahresüberschusses oder] [1] die Behandlung des Jahresfehlbetrages. [Vom 01.01.2019 bis 30.12.2023: 3Soweit in den Jahresabschlüssen der letzten drei vorhergehenden Haushaltsjahre aufgrund entstandener Fehlbeträge der Ergebnisrechnung die allgemeine Rücklage reduziert wurde, ist ein Jahresüberschuss insoweit zunächst der allgemeinen Rücklage zuzuführen. ] [2]3§ 80 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.[3] [Bis 30.12.2023: In der Beratung des Rates über den Jahresabschluss kann der Kämmerer seine abweichende Auffassung vertreten. 4Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Bürgermeisters. ] 5Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben. 6Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.

 

(2) 1Der vom Rat festgestellte Jahresabschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Der Jahresabschluss ist öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

[1] Gestrichen durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden bis 30.12.2023.
[2] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – 2. NKFWG NRW). Aufgehoben durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden vom 01.01.2019 bis 30.12.2023.
[3] Geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.

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