(1)[2] 1Soweit die Gemeinde die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Finanzbuchhaltung nach § 93 nicht selbst besorgt, hat sie diese auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts zu übertragen. 2Die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften ist zu gewährleisten. 3Der Beschluss über die Besorgung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Bis 14.12.2021:
(1) 1Die Gemeinde kann ihre Finanzbuchhaltung ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. 2Satz 1 gilt nicht für die Zwangsvollstreckung. 3Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt. 4Der Beschluss über die Besorgung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2[3]) 1Für die automatisierte Ausführung der Geschäfte der kommunalen Haushaltswirtschaft dürfen nur Fachprogramme verwendet werden, die von der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen zugelassen sind. 2Gleiches gilt für die Verwendung dieser Fachprogramme nach wesentlichen Programmänderungen. 3Die Gültigkeit der Zulassung soll befristet werden. 4Bei Programmen, die für mehrere Gemeinden Anwendung finden sollen, genügt eine Zulassung. 5Die technischen Standards, die erforderlich sind, um die gesetzlichen Voraussetzungen für die Programmzulassung zu erfüllen, werden von der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift als Prüfhandbuch niedergelegt.
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