(1) Die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe richtet sich nach § 114.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, die nach § 107 Absatz 2 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.

 

(3) § 101 Absatz 6 ist zu beachten.

[1] § 103 geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.

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