(1) Die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe richtet sich nach § 114.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, die nach § 107 Absatz 2 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.
(3) § 101 Absatz 6 ist zu beachten.
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