(1) 1Der Rat ist das Hauptorgan der Gemeinde. 2Ratsmitglieder sind die in ihn gewählten Ratsfrauen und Ratsherren sowie kraft Amtes die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

 

(2) Schreibt dieses Gesetz für Wahlen, Abstimmungen oder Anträge eine bestimmte Mehrheit oder Minderheit der Ratsmitglieder oder der Ratsfrauen und Ratsherren vor, so ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, deren gesetzliche oder durch Satzung verringerte Zahl zugrunde zu legen.

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