Leitsatz

  1. Geltendmachung von Wohngeldansprüchen durch den Verwalter in gewillkürter Prozessstandschaft
  2. Hinwirkung des Gerichts im Rahmen der Amtsermittlungspflicht auf Vorlage der entsprechenden Wirtschaftspläne oder Jahresabrechnungen sowie der hierzu ergangenen Genehmigungsbeschlüsse
 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG; § 12 FGG

 

Kommentar

  1. Ein Verwalter ist berechtigt, in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche einzuklagen. Die gewillkürte Verfahrensstandschaft erfordert neben der Ermächtigung durch die aktiv legitimierten Wohnungseigentümer, die vorliegend in der Verwaltervollmacht enthalten war, ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Verwalters (Verfahrensstandschafters) an der Geltendmachung des fremden Rechts (h.R.M.). Damit konnte auch hier der Verwalter für die Gemeinschaft Ansprüche in eigenem Namen geltend machen und Zahlung an sich verlangen. Das notwendige eigene schutzwürdige Interesse ergibt sich aus der Pflicht des Verwalters, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen (BGH v. 2.2.1979, V ZR 14/77, BGHZ 73, 302 (307)).
  2. Bei der Geltendmachung von Wohngeldansprüchen sind Eigentümerbeschlüsse über die entsprechenden Wirtschaftspläne oder Jahresabrechnungen vorzulegen oder zumindest vorzutragen. Das Gericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 12 FGG darauf hinzuwirken. Bestehen also Bedenken gegen die Schlüssigkeit eines solchen Antrags, muss das Wohnungseigentumsgericht hierauf hinweisen und konkret sowie unmissverständlich klar machen, welcher Sachvortrag und welche Beweismittel noch erforderlich seien (BayObLG v. 18.12.1998, 2Z BR 145/98, WuM 1999, 185). Vorliegend musste die Sache an das LG zu neuerlicher Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 25.01.2005, 2Z BR 221/04

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