OFD Koblenz, Verfügung v. 15.6.2000, S 0550 A - St 52 3

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung übersende ich die Rundverfügung Steuern in der Insolvenz.

Die Anlagen der Rundverfügung (1 – 8) gliedern sich in einen allgemeinen Teil über die Insolvenzordnung und weitere Teile über die Behandlung der verschiedenen Steuerarten in der Insolvenz.

Im Konkursrecht war bisher zu unterscheiden nach der Begründetheit und der Entstehung und Fälligkeit der Abgabenforderungen.

Im Unterschied dazu stellt die Insolvenzordnung für die Einordnung der zum Verfahren anzumeldenden Ansprüche nunmehr nur noch auf den Zeitpunkt der Begründetheit ab § 38 InsO). Auf die steuerrechtliche Entstehung der Forderungen kommt es im Insolvenzverfahren demzufolge nicht mehr an. Daraus folgt, dass eine Abgabenforderung – unabhängig von der steuerrechtlichen Entstehung – immer dann als Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO anzusehen ist, wenn ihr Rechtsgrund zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits gelegt war.

lnsolvenzforderungen sind durch Anmeldung zur Tabelle beim Verwalter geltend zu machen.

Davon zu unterscheiden sind Forderungen an die Masse, die durch Rechtshandlungen des Verwalters bzw. des vorläufigen „starken” Verwalters § 55 InsO) begründet werden. Sie werden mittels Steuerbescheid an den Insolvenzverwalter geltend gemacht.

Ist die Steuerforderung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht im Sinne des § 38 AO entstanden (z.B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Laufe des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums), ist nur die am Eröffnungszeitpunkt bereits begründete Teilsteuerforderung anzumelden. Der nach Eröffnung begründete Teil ist Masseanspruch.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den beigefügten Anlagen.

Steuern in der Insolvenz

Anlage 1: Allgemeines zum Insolvenzverfahren

Anlage 2: Feststellungsverfahren

Anlage 3: Lohnsteuer

Anlage 4: Umsatzsteuer

Anlage 5: Einkommensteuer/Körperschaftsteuer

Anlage 6: Kraftfahrzeugsteuer/Grunderwerbsteuer

Anlage 7: Investitionszulage

Anlage 8: Steuerliche Nebenleistungen

 

Anlage 1: Allgemeines zum Insolvenzverfahren

1 Allgemeines
   
2 Überblick/Begriffsdefinitionen
2.1 Insolvenzschuldner
2.2 Insolvenzfähigkeit des Schuldners § 11 InsO)
   
3 Insolvenzmasse
   
4 Verwaltungs- und Verfügungsrecht
   
5.1 Insolvenzgläubiger
5.2 Insolvenzforderungen
   
6 Massegläubiger
   
7 Vorläufige Insolvenzverwaltung
7.1 „Starker” Insolvenzverwalter
7.2 „Schwacher” Insolvenzverwalter
   
8 Gläubigerversammlung/Gläubigerausschuss
   
9 Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen
   
10 Insolvenzgerichte
   
11 Eröffnungsantrag
   
12 Insolvenzgründe § 16 InsO)
12.1 Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO)
12.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO)
12.3 Überschuldung § 19 InsO)
   
13 Insolvenzplan (§§ 217 ff.)
   
14 Restschuldbefreiung §§ 286 ff. InsO)
   
15 Verbraucherinsolvenzverfahren
   
16 Öffentliche Bekanntmachungen § 9 InsO)
   
17 Steuergeheimnis
   
18 Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Insolvenzverfahren
18.1 Verfahrenseröffnung während eines Veranlagungszeitraumes
18.1.1 Allgemeines
18.1.2 Muster (USt, ESt)

1. Allgemeines

Die InsO und das zugehörige EGInsO sind am 18.10.1994 im BGBl 1994 II S. 2866 und 2911, veröffentlicht worden. Die InsO und das EGInsO treten am 1.1.1999 in Kraft Artikel 110 EGInsO).

Die InsO und das EGInsO ersetzen das gesamte Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsrecht. Zugleich wird damit die innerdeutsche Rechtseinheit in diesem Bereich wiederhergestellt.

Genereller Zweck des Insolvenzverfahrens (InsV) ist die gemeinschaftliche und bestmögliche Befriedigung aller Gläubiger, welche zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt durch Verteilung des Erlöses aus der bestmöglichen Verwertung der vorhandenen Vermögensmasse und/oder durch eine abweichende Regelung, die in einem Insolvenzplan §§ 217 – 269 InsO) getroffen wird.

Dem redlichen Insolvenzschuldner kann Restschuldbefreiung §§ 286 – 303 InsO) gewährt werden.

Die Funktionsfähigkeit des neuen Insolvenzrechts soll z.B. auch erreicht werden durch:

  • Erleichterung der Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung §§ 16 – 19 InsO).
  • Nur anteilige Erfüllung von Masseverbindlichkeiten aus fortbestehenden Dauerschuldverhältnissen §§ 208, 209 InsO).
  • Eigenverwaltung des Schuldners unter Aufsicht eines Sachwalters §§ 270 – 285 InsO).
  • Verschärfung des Anfechtungsrechts §§ 129 – 146 InsO).
  • Verbesserung der Gläubigerstellung durch Einwirkung auf die Aufstellung eines Insolvenzplanes §§ 217 – 269 InsO).
  • Beseitigung allgemeiner Vorrechte im InsV, u.a. durch den ersatzlosen Wegfall des Fiskusprivilegs (keine bevorrechtigte Befriedigung wie sie z.B. in § 17, 3 GesO/§ 61, 1 KO geregelt waren).
  • Aufrechnungsmöglichkeit, die bei Verfahrenseröffnung bestand, bleibt erhalten. Sonderregelung für bedingte oder betagte Ansprüche §§ 94 – 96 InsO).
  • Anmeldung der Forderungen zur Tabelle beim Insolvenzverwalter § 174 InsO).
  • Verfahrens- und Verwertungsk...

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