Leitsatz

  • Wohngeldschuld gegenüber allen Wohnungseigentümern

    Verwalterbestellung und -vertrag

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG, § 28 WEG, § 43 WEG, § 319 ZPO

 

Kommentar

1. Jeder Wohnungseigentümer kann durch Eigentümerbeschluss festgesetzte Lasten- und Kostenbeiträge (auch Sonderumlagezahlungen) mit Leistung an alle Wohnungseigentümer gerichtlich geltend machen.

Für die Zulässigkeit eines Antrages genügt es, wenn die Beteiligten ausreichend bestimmt bezeichnet sind. Die Sammelbezeichnung"Wohnungseigentümergemeinschaft . . . Straße" reicht auf der Antragstellerseite aus (vgl. BGH, NJW 1977, 1866). Die dem Antragsgegner nicht ausgehändigte Eigentümerliste berührt deshalb den Bestand der angefochtenen Gerichtsentscheidungen nicht, allerdings empfiehlt es sich - schon im Hinblick auf die Möglichkeit späterer Zwangsvollstreckung - auch im Erkenntnisverfahren von vornherein die Beteiligten namentlich zu benennen.

Im Übrigen ist der für die Wohnungseigentümer auftretende Verwalter gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG auch ohne Eigentümerbeschluss berechtigt, im Namen der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie den geltend gemachten Betrag in Empfang zu nehmen.

2. Die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer kann sich auch aus dem Verwaltervertrag ergeben. In der Regel ist in dem Bestellungsbeschluss zugleich das an die als Verwalter bestellte Person gerichtete Angebot auf Abschluss eines Verwaltervertrages zu sehen. Der Bestellungsakt kann aber auch die Annahme eines schon vorliegenden Angebots auf Abschluß eines Verwaltervertrags enthalten, sodass mit dem Bestellungsakt der Verwaltervertrag zustandekommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn (wie hier) der Verwalter gemäß seinem schriftlich unterbreiteten Angebot auf Abschluß eines Verwaltervertrages durch Beschluss bestellt wird.

3. Sonderumlagen sind i.Ü. Wohngeld (Hausgeld) gleichzusetzen. Wohnungseigentümer können beschließen, dass ein weiterer Vorschuß (über Sonderumlage) eingefordert werden muss, wenn dies erforderlich erscheint.

4. Eine offenbare Unrichtigkeit im Beschluss des LG (Namensverwechslung) kann auch vom Rechtsbeschwerdegericht berichtigt werden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 02.04.1987, BReg 2 Z 23/87)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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