BMF, Schreiben v. 18.8.2006, IV B 1 - S 1321 CZE - 3/06, BStBl I 2006, 487

Bezug: BMF-Schreiben vom 6.10.2005, IV B 1 – S 1321 CZE – 1/05 (BStBl l S. 904)

1 Anlage

Anliegend übersende ich die mit Tschechien getroffene Änderung Nummer 1 zu der Absprache vom 30.8.2005 zum Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke.

Die Änderung Nummer 1 ändert den Artikel 10 der Absprache und wurde am 3.7.2006 unterzeichnet. Zeitpunkt der Anwendung ist der 3.7.2006.

 

Änderung Nr. 1 zu der Absprache zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik über die gegenseitige Amtshilfe

Zur Erhöhung der Wirksamkeit der am 30.8.2005 getroffenen Absprache zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik über die gegenseitige Amtshilfe (im Folgenden „die Absprache” genannt)

und zur Ermöglichung des unmittelbaren Informationsaustauschs gemäß Artikel 2 und Artikel 4 der Absprache zwischen den örtlichen tschechischen Steuerbehörden – Financní reditelství v Ústí nad Labem und Financní reditelství v Plzni – und den in der Absprache genannten zuständigen Behörden des Freistaates Bayern und des Freistaates Sachsen

sind das Bundesministerium der Finanzen und die zuständige Behörde der Tschechischen Republik übereingekommen, Artikel 10 der Absprache wie folgt zu ändern:

Zuständige Behörden

Auskunftsersuchen und Auskünfte sind zu richten an:

in Deutschland:

a) für den Freistaat Bayern:

Bayerisches Landesamt für Steuern

Krelingstraße 50

90408 Nürnberg

für den Freistaat Sachsen:

FA Chemnitz-Süd

Paul-Bertz-Straße 1

09120 Chemnitz

wenn die betroffenen Steuerpflichtigen Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in den Ländern dieser Behörden haben oder wenn die Gründe für die Ermittlungen ihren Ursprung in den Ländern dieser Behörden haben.

b) in allen anderen Fällen:

Bundeszentralamt für Steuern

53221 Bonn

in der Tschechischen Republik:

a) Financní reditelství v Ústí nad Labem

Velká hradební 61

400 21 Ústí nad Labem

Financní reditelství v Plzni

Hálkova 14

post. prihrádka c. 272

305 72 Plzen 3

für den unmittelbaren Auskunftsaustausch gemäß Artikel 2 und Artikel 4 mit den in der Absprache genannten zuständigen Behörden des Freistaates Bayern und des Freistaates Sachsen, wenn die betroffenen Steuerpflichtigen Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden haben oder wenn die Gründe für die Ermittlungen ihren Ursprung im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden haben.

b) in allen anderen Fällen:

Ministerstvo financí Ceské republiky

Ústrední financní a danové reditelství

Oddelení mezinárodní spolupráce pri

správe prímých daní

Letenská 15

118 10 Praha 1

Diese Änderung wird ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung angewandt und fällt unter Artikel 12 der Absprache.

 

Normenkette

EGAHiG § 1a

 

Fundstellen

BStBl I, 2006, 487

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