Leitsatz

Aufstellung eines Gefrierschranks in einem zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Waschraum anstelle einer Wachmaschine oder eines Wäschetrockners kann im Rahmen einer Gebrauchsregelung beschlossen werden

 

Normenkette

§§ 10, 13 Abs. 2, 15 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

  1. Die in der Eigentümerversammlung anwesenden Eigentümer erklärten sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ein Eigentümer im allgemeinen Waschraum anstelle einer Waschmaschine oder eines Wäschetrockners einen Gefrierschrank auf zugewiesenem Platz-Quadrat über einen eigenen Betriebsstromzähler aufstellen könne.

    Die Beschlussanfechtung eines Eigentümers wurde in allen Instanzen zurückgewiesen.

  2. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Bezeichnung des Kellerraums als Waschraum um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag des Architekten zur Raumnutzung handelt – weil die Teilungserklärung hinsichtlich des Waschraums nicht auf den Aufteilungsplan Bezug nimmt (OLG Hamburg, ZMR 2003, 446; OLG Schleswig, ZMR 2004, 68) – oder ob von einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter auszugehen ist. Selbst wenn es sich bei der Bezeichnung als "Waschraum" um eine vereinbarte Zweckbestimmung handelte, wäre ein von dieser Zweckbestimmung abweichender Gebrauch nur dann unzulässig, wenn er bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise der Nutzungsmöglichkeit und damit verbundener Störungen die anderen Eigentümer stärker als generell zu erwarten beeinträchtigen sollte. Dies ist hier zu verneinen. Der optische Eindruck eines Gefrierschranks ist nicht wesentlich anders als der eines Wäschetrockners oder einer Waschmaschine; Emissionen dürften eher geringer sein, sowohl hinsichtlich der Geräuschentwicklung als auch der Abgabe von Gerüchen, Wärme und Dampf. Die im Fall von Störungen bei Waschmaschine oder Trockner mögliche Gefährdung des Gemeinschaftseigentums muss sogar größer eingeschätzt werden. Für die typische Nutzung eines Gefrierschranks werden auch nicht häufiger oder länger andauernde Aufenthalte in einem Waschraum erforderlich, wie sie durch die typische Nutzung eines Trockners oder einer Waschmaschine nötig sind.
  3. Damit entsprach der Beschluss zur Gestattung der Nutzung im Rahmen des Ermessensspielraums einer Gemeinschaft ordnungsgemäßer Verwaltung.
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 3.11.2008, 20 W 259/07

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