(1) 1Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. 2Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 4 genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 sind im Straßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, ausgenommen bei Beförderungen

 

1.

in Versandstücken - einschließlich Großpackmitteln - oder Großverpackungen,

 

2.

[1]in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestes 0,4 MPa (4 bar) geprüft sind und wenn dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 bestätigt ist,

Bis 31.12.2004:

2.

in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestes 0,4 MPa (4 bar) geprüft sind und wenn dies in der Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 bestätigt ist,

 

3.

in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Ziffer 2 und 3 (links) ADR und Absatz 6.8.2.1.20 (rechts) ADR oder

 

4.

in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu 6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer.

 

(2) 1Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobahnen zu befördern. 2Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Autobahn

 

1.

unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder

 

2.

nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist.

 

(3) 1Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies ist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich, die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden darf. 2Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. 3Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. 4Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. 5Er hat dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. 6Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten. 7Er muss den Bescheid über die Fahrwegbestimmung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

 

(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße

 

1.

nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und entladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße,

 

2.

nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche Gut

 

a)

in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Großcontainern verladen werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Container oder die ortsbeweglichen Tanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden können oder

 

b)

in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im Huckepackverkehr befördert werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden kann.

 

(5) 1Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. 2Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. 3Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantragen. 4Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch von der nach Landesrecht zuständige...

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