Zwar spricht diese Vorschrift entsprechend dem beim Inkrafttreten des BGB (1.1.1900) bestehenden Rechtszustand nur von landesrechtlichen Vorschriften. Es ist aber allgemein anerkannt, dass sie auch auf bundesgesetzliche Vorschriften entsprechend anwendbar ist, weil beim Inkrafttreten des BGB der spätere Siegeszug vor allem des bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Rechts (und hier vor allem des Immissionsschutzrechts) nicht vorhersehbar war.

§ 907 Abs. 1 Satz 2 BGB bezieht sich ferner ausdrücklich nur auf den Beseitigungsanspruch bei bereits errichteten Anlagen. Für eine unterschiedliche Behandlung des Anspruchs auf Beseitigung im Verhältnis zum Anspruch auf Unterlassung besteht aber kein Anlass, so dass § 907 Abs. 1 Satz 2 BGB auch auf den Unterlassungsanspruch entsprechend anwendbar ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vorschriften

Hauptanwendungsfälle für diese Sonderregelung sind zum einen Vorschriften in den Landesnachbarrechtsgesetzen der Bundesländer, die etwa bestimmte Grenzabstände für Anlagen festlegen. Zum anderen kommen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes in Betracht und hier vor allem die Grundpflicht in § 22 Abs. 1 BImschG, wonach alle Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft etwa durch Lärm oder Gerüche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

[1] So OLG München, Urteil v. 11.1.1954, 5 U 1736/53, NJW 1954, 513.

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